Krypto-MPfG
Gliederung
7. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks
§ 38 Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung
(1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat den Kryptowert-Nutzer schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
(2) Legt der Kryptowert-Nutzer die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
(3) Kommt der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer nach frühestens 60 Tagen ab der ursprünglichen Aufforderung nach Abs. 1 daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.
§ 38 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 38 Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung
…Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung § 38. (1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat den Kryptowert-Nutzer schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei…
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