BundesrechtBundesgesetzeKrypto-Meldepflichtgesetz7. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks§ 37

§ 37Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers

In Kraft seit 01. Januar 2026
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