Krypto-MPfG
Gliederung
7. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks
§ 36 Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person
Eine Selbstauskunft, die von einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder einer beherrschenden Person zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder der beherrschenden Person unterzeichnet ist bzw. anderweitig positiv bestätigt wird, spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf die natürliche Person oder die beherrschende Person enthält:
1. Vor- und Nachname;
2. Anschrift;
3. Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;
4. Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person; und
5. Geburtsdatum.
§ 36 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 36 Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person
…Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person § 36. Eine Selbstauskunft, die von einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder einer beherrschenden Person zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von…
§ 34 Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
…Verlass auf Selbstauskünfte und Belege § 34. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der auch den Melde- und Sorgfaltspflichten nach §§ 2 und 3 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch…
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