Krypto-MPfG
Gliederung
6. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgern
§ 32 Änderung der Gegebenheiten
Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger oder seine beherrschenden Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
§ 32 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 32 Änderung der Gegebenheiten
…Änderung der Gegebenheiten § 32. Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger oder seine beherrschenden Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer…
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