Krypto-MPfG
Gliederung
5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen
§ 29 Änderung der Gegebenheiten
Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf eine als Kryptowert-Nutzer agierende natürliche Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
§ 29 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 29 Änderung der Gegebenheiten
…Änderung der Gegebenheiten § 29. Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf eine als Kryptowert-Nutzer agierende natürliche Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter…
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