Krypto-MPfG
Gliederung
5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen
§ 28 Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist
(1) Bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß dem 7. Hauptstück zu beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
(2) Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach vorstehenden Absatzes bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
(3) Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.
§ 28 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 28 Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist
…5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist § 28. (1) Bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß dem…
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