§ 21 Informationsaustausch
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß § 18 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates.
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§ 21 Informationsaustausch
…Informationsaustausch § 21. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden…
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