KOVG 1957
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK. Versorgung.
ABSCHNITT XVIII. Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 64a ABSCHNITT XVIIIa
(1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.
§ 64a KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 64a ABSCHNITT XVIIIa
…Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz § 64a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente ( § 10 ) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente ( § 34 ) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente ( § 12 ) der…
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