KOVG 1957
Gliederung
(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 55a KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 55a ABSCHNITT XIVa
…Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund § 55a. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97…
Art. 3 Artikel III.
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen. (3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate…
Art. 2 Artikel II
…Neubemessung von Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. In jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen ( § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ) für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung erfolgten, ist über den Anspruch auf einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 von…
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