BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957Art. 6

Art. 6Übergangsbestimmungen

(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.

(2) Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.

(3) Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen