Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 13 Personenbezogene Bezeichnungen
…Personenbezogene Bezeichnungen § 13. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
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