§ 11 Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten — KontRegG
Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:
1. Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).
2. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.
§ 11 KontRegG · KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 11 Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
…Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten § 11. Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten: 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs…
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