KontRegG
Gliederung
4. Teil Rechtsschutzbeauftragter
§ 10 Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten
(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4) hat die Abgabenbehörde bzw. das Amt für Betrugsbekämpfung gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
3.ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und
4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Abgabenbehörde und das Amt für Betrugsbekämpfung können sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung berufen.
§ 10 KontRegG · KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 10 Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten
…§ 10. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister ( § 4 Abs. 1 Z …
§ 15 Inkrafttreten
…§ 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 2 mit 1. Jänner 2026. (9) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft…
§ 3 Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute
…der Eröffnung. (2) Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich…
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