(1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
2. andere Bundesgesetze und
3. zuletzt dieses Bundesgesetz
nichts anderes vorsehen.
(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.
Rückverweise
KonsG · Konsulargesetz
§ 11 Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
…Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller. (2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen. (3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.…