§ 11 Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
Up-to-date
(1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
§ 19 KonsG · KonsG · Konsulargesetz
§ 19 Zustellungen
…Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls…