KonsG
Gliederung
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
§ 11 Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
(1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
§ 19 KonsG · KonsG · Konsulargesetz
§ 19 Zustellungen
…Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls…
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