KOG
Gliederung
1. Abschnitt Regulierungsbehörde
§ 7 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.
(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.
§ 7 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 7 Vorsitzender und Stellvertreter
…§ 7. (1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach…
§ 20b Barrierefreiheit
…Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes ( AStG ), BGBl. …
§ 45 Übergangsbestimmung
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das…
Rückverweise