KOG
Gliederung
3. Abschnitt Förderungen und Selbstkontrolle
§ 25 Besondere Voraussetzungen
In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.
§ 25 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 25 Besondere Voraussetzungen
…§ 25. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung…
§ 21 Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
…Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.…
§ 25a Förderung der Produktion von Audio-Podcasts
…3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 , Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von…
§ 27 Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung
…Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen…
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