§ 25 Besondere Voraussetzungen
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden