(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
§ 15 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 15 Kontrolle
…§ 15. (1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt…
§ 39 Verfahrensvorschriften
…Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria 1. gemäß § 8 ORF G, 2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15 , § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR G, 3. gemäß § …
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