KOG
Gliederung
1. Abschnitt Regulierungsbehörde
§ 15 Kontrolle
Rückverweise
(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
§ 15 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 15 Kontrolle
…§ 15. (1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt…
§ 39 Verfahrensvorschriften
…Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria 1. gemäß § 8 ORF G, 2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15 , § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR G, 3. gemäß § …