§ 15 Kontrolle
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
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