(1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.
(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
(4) Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.
(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den unter Berücksichtigung von ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.
(6) Bei der Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils die Jahresbruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen heranzuziehen, die den in §§ 2 bis 4 genannten Vertragsbediensteten des Bundes jeweils zum 31. Dezember 2026 gebühren.
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