BundesrechtBundesgesetzeKlimaticketgesetz§ 3

§ 3Verwendung der Mittel

In Kraft seit 15. April 2021
Up-to-date

Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für

1. Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;

2. Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;

3. die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.

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