(1) Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
1. Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
2. Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten,
3. Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien und
4. Klimawandelanpassungen, um den Auswirkungen des Klimawandels entgegen zu treten.
(2) Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
1. der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
2. der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
3. der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
4. der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
5. der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger,
6. der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Abs. 1 sowie
7. der Umsetzung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen, wie etwa die Klimawandelanpassungs-Modellregionen, durch zielorientierte Kooperationen und andere Unterstützungsformen
dienen.
(3) Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.
Rückverweise
KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
§ 3 Aufgaben
…und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung, 2. Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten, 3. Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien und 4. Klimawandelanpassungen, um den Auswirkungen des Klimawandels entgegen zu treten. (2) Innerhalb…
§ 9 Aufgaben des Expertenbeirates
…mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)…
§ 10 Geschäftsführung
…Geschäftsführung einer Geschäftsstelle. (2) Den Geschäftsführern obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach außen sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds. (3) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 3 zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich. (4) Die…
§ 7 Aufgaben des Präsidiums
…1) Das Präsidium ist das oberste Organ des Fonds. (2) Das Präsidium genehmigt und veröffentlicht die Geschäftsordnung des Fonds. (3) Das Präsidium bestellt die Geschäftsführung und kann diese abberufen. Es beschließt über die Einrichtung der Geschäftsstelle. (4) Das Präsidium kann einen Expertenbeirat einrichten und dessen…