Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur
1. aufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
2. Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
3. Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
4. Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
5. Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
6. Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften
zu leisten.
Rückverweise
KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
§ 2 Errichtung und Fondszweck
…1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“. (2…
§ 3 Aufgaben
…1) Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender…
§ 15 Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm
…1) Das Strategische Planungsdokument stellt anhand der in § 3 Abs. 1 angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der…
§ 9 Aufgaben des Expertenbeirates
…1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms. (2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben…