KJBG
Gliederung
Abschnitt 5 Anhörung der Jugendschutzstellen
§ 32 Urlaub der Jugendlichen
(1) Der Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub richtet sich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften.
(2) Auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.
(BGBl. Nr. 81/1983, Art. IV)
§ 32 KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 32 Urlaub der Jugendlichen
…§ 32. (1) Der Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub richtet sich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften. (2) Auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch des…
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…lesen und einhalten. 1.5.7 Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären. 1.5.8 die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 ( KJBG ) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes ( AZG ) und Arbeitsruhegesetzes ( ARG ) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ( GlBG ) grundlegend verstehen. 1.5.9 bei Inkraftsetzen des § 20…
Rückverweise