KJBG
Gliederung
Abschnitt 5 Anhörung der Jugendschutzstellen
§ 31 Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
(1) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen.
(2) Außer in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.
§ 31 KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 31 Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
…§ 31. (1) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur…
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…lesen und einhalten. 1.5.7 Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären. 1.5.8 die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 ( KJBG ) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes ( AZG ) und Arbeitsruhegesetzes ( ARG ) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ( GlBG ) grundlegend verstehen. 1.5.9 bei Inkraftsetzen des § 20…
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