KJBG
Gliederung
Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche
§ 18 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(3a) Durch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Abs. 3 die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.
(4) In Betrieben, auf die das Feiertagsruhegesetz Anwendung findet, gilt für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, das Feiertagsruhegesetz.
§ 18 KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 18 Sonn- und Feiertagsruhe
…§ 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen ( § 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957 , BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen…
§ 34 Vollziehung
…27b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit. (2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit…
§ 27a Anzeigepflicht
…§ 27a. (1) Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten: 1. Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen…
§ 19 Wochenfreizeit
…eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gemäß § 18 zulässig ist, und – mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 – spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die…
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