KHVG 1994
Gliederung
(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3. die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
§ 6 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 6 Anzeigepflicht
…§ 6. (1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen 1. den Versicherungsfall unter möglichst…
§ 21 Anspruchsverzicht
…die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz ( FSG ) wegen einer Behinderung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ( FSG-GV ), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind. (3) Der Verzicht gemäß Abs. 1…
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