§ 36
§ 36 — KHVG 1994
§ 36 — KHVG 1994
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3
vgl. § 37a idF BGBl. Nr. 258/1995
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1995
Inkrafttretungsdatum
12. April 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12156064
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen.
§ 15 ist anzuwenden.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten.
(3) Ändert sich die Prämie auf Grund des Abs. 2, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(4) § 37 Abs. 3 wird durch den vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.