§ 11 Rechtsstellung der mitversicherten Personen
§ 11 Rechtsstellung der mitversicherten Personen — KHVG 1994
§ 11 Rechtsstellung der mitversicherten Personen — KHVG 1994
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 651/1994
Inkrafttretungsdatum
01. September 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12154636
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.
(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist nicht anzuwenden.
(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.