BundesrechtBundesgesetzeKarenzgeldgesetz§ 39

§ 39Rückforderung

In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt.

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