(1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.
(2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:
1. wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;
2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Verkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.
(3) Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich:
1. im Falle des Abs. 1 die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;
2. im Falle des Abs. 2 die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.
(4) Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.
(5) Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden.
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 41 Leiter des Betriebsdienstes
(1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen. (2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen: 1. wenn die Aufsichtsbehörde dies…
§ 40 Zwischenprüfung
…der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Berechtigungsinhabers oder des Verkehrsleiters (§ 10a) oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen. (2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das…
§ 28 Rechtsnachfolge
…1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an…
§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers
…eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht); 12. dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente übergeben werden, die gemäß den in…