Außer bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1).
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 8 Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers
…mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Abs. 1 erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).…
§ 27 Erlöschen der Berechtigung
…28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens; 2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25); 3. mit Ablauf der Konzessionsdauer; 4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2); 5. im Falle der Übertragung der…
§ 32b Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen
…setzen. Unabhängig vom Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ist auch nach Abschluss eines solchen Verfahrens die Aufsichtsbehörde zu verständigen. (5) In Verfahren gemäß § 25 hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte der Aufsichtsbehörde die von ihr benötigten Informationen zukommen zu lassen. (6) Die Berichtspflicht gemäß Art. 29…
§ 22 Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten
…führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung. (3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen…