Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
3. mit Ablauf der Konzessionsdauer;
4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);
6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 23 Bestellung von Kursen, nicht-kommerzieller Betrieb von Kraftfahrlinien
…Anwendung. (6) Die Vertragspartner haben die Aufsichtsbehörde über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages (Abs. 4) in Kenntnis zu setzen, die das Erlöschen (§ 27 Z 6) der in Verbindung mit Abs. 3 erteilten Konzession mit Wirksamkeit des Vertragsendes festzustellen hat.…
§ 28 Rechtsnachfolge
…von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).…