(1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 27 Erlöschen der Berechtigung
…des Unternehmens; 2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25); 3. mit Ablauf der Konzessionsdauer; 4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2); 5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3); 6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und…