(1) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die bisher gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Abs. 1.
(3) Bestellt ein Unternehmen mehr als einen Verkehrsleiter, so ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen.
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 10a Verkehrsleiter
…erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (2) Die bisher gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des…
§ 7 Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen
…1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: 1. der Konzessionswerber oder der nach § 10a vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; 2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft…
§ 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages
…Leistungsfähigkeit besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung, die bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen; 5. die Nennung des Verkehrsleiters (§ 10a) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist; 6. die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden; 7…
§ 9 Zuverlässigkeit
…Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt. (2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn 1. er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von…