Eine Antragstellung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 im Namen anderer Personen stellt zweifelsohne die Vertretungshandlung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 10 AVG dar. Die berufsmäßige Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden (wie auch vor Gerichten) steht aber grundsätzlich unter dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO. Darunter fällt beispielsweise auch das Verfassen von Eingaben an Gerichte und Behörden (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 99/10/0124).
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