BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 52

§ 52§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

In Kraft seit 01. April 2017
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