BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 48a

§ 48aKennzeichen nach eigener Wahl

(1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).

(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

a) es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,

b) es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,

c) es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und

d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 200 Euro mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Die Behörde hat diese eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen bei aufrechter Zulassung zuzuweisen (Abs. 1 bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zugewiesen wurde.

(6) Die Behörden können sich bei der Administration der Kennzeichen (§ 48 sowie Abs. 2) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch einer Unterstützung durch Dritte bedienen. In diesem Fall ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zu einer der Amtsverschwiegenheit vergleichbaren Geheimhaltungspflicht zu enthalten.

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und – im Falle einer aufrechten Zulassung – Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Bleibt die Zulassung auch nach dem Verzicht aufrecht, hat die Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.

(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt.

(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.

(8b) Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am Fahrzeug geführt werden. Die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen sind unverzüglich der Behörde oder Zulassungsstelle zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.

(9) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

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