BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 42

§ 42§ 42. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

In Kraft seit 01. Juli 2020
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