BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967III. ABSCHNITT Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände§ 35

§ 35§ 35. Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen

In Kraft seit 24. April 2026
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