§ 25 Heizvorrichtungen — KFG 1967
(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
§ 40 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 40 Verfahren bei der Zulassung
…eines Fahrzeuges sowie bei angezeigten Adress- oder Namensänderungen eines Unternehmens hat die Zulassungsstelle die Angaben des Antrages mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugleichen. Aus dem Unternehmensregister sind Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters…
§ 47 Zulassungsevidenz
…Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu…
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