§ 25 § 25. Heizvorrichtungen
§ 25 § 25. Heizvorrichtungen — KFG 1967
§ 25 § 25. Heizvorrichtungen — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
Inkrafttretungsdatum
21. Dezember 1977
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147156
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
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