§ 21 § 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker
§ 21 § 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker — KFG 1967
§ 21 § 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker — KFG 1967
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
Inkrafttretungsdatum
21. Dezember 1977
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147152
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen