§ 21 Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker — KFG 1967
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Art. 2 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu den §§ 4, 10, 12, 21, 26 und 65, BGBl. Nr. 267/1967)
… 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß § 64 Abs. 2 oder § 133 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilt oder ausgetauscht worden sind, gelten in dem im Art. I Z 102 angeführten Umfang.…
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