§ 15 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L
§ 15 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L — KFG 1967
§ 15 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
Inkrafttretungsdatum
09. Juni 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40180847
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen