§ 125 Sachverständige für die Einzelprüfung — KFG 1967
(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:
1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
b) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
2. nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
b) Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
d) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.
(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
(4) Der Landeshauptmann kann auch Personen, die
1. die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben,
2. eine Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung erfolgreich bestanden haben,
3. über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen verfügen und
4. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C sind,
zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, dass sie über die erforderliche fachliche Befähigung für diese Tätigkeit verfügen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Anl. 1 BVwAbgV · BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
… a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13 358. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und…
§ 131b KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 131b Beirat für historische Fahrzeuge
…d) der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie, e) von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen, f) der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen, g) von Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. …
§ 31 Einzelgenehmigung
…Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses…
§ 24 Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
…Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung…
§ 20 Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
…Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen einzuholen. (8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem…
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