(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Das erforderliche Lehrpersonal muss sichergestellt sein. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Inhabers der Fahrschulbewilligung auch weggelassen werden.
(1a) Stellt der Inhaber der Fahrschulbewilligung die erforderlichen Lehrpersonen oder Schulfahrzeuge durch Personal- oder Sachleihverträge mit einer dafür errichteten, im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person des Privatrechts sicher, so darf ihm die Betriebsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und die Mehrheit der für Beschlüsse der Gesellschaft notwendigen Stimmrechte Inhabern von Fahrschulbewilligungen zustehen und einem oder mehreren von diesen die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich übertragen ist.
(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt festlegen.
(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (Anm. 1) (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen.
(4) Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder des Übungsplatzes eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines anzuzeigen. Derartige Anzeigen unterliegen keiner Stempelgebühr.
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Anm. 1: Z 53 der Novelle BGBl. I Nr. 19/2019 lautet: „In § 112 Abs. 3, § 121 Abs. 1 und § 122a Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.“. In § 112 Abs. 3 soll wohl die Wortfolge „oder Unterklasse“ entfallen; vgl. . )
FSG · Führerscheingesetz
§ 12 Prüfungsfahrzeuge
…Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die 1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, 2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder…
§ 9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt
…eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben. (3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und…
BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196 338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65 339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG…
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