BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967X. ABSCHNITT Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers§ 102d

§ 102dAusstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

In Kraft seit 24. April 2026
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