§ 102d Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen — KFG 1967
(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat auf Antrag geeignete Einrichtungen, die die im Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen Daten zu erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, die Kostenersätze einzuheben und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu erteilen.
(2) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
1. bereits im Verkehrsbereich tätig ist,
2. über Erfahrung mit der Prüfung und Ausstellung kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt,
3. hinreichend über vertrauenswürdiges, besonders geschultes Personal verfügt,
4. über die erforderlichen apparativen Einrichtungen und Datenleitungen verfügt,
5. bundesweit über ein entsprechendes Netz an Niederlassungen verfügt und
6. die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben sicherstellen kann.
Für die Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur anzuzeigen.
(3) Die ermächtigte Einrichtung hat sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal
2. die eingebrachten Anträge ohne unnötigen Aufschub bearbeitet werden und
3. Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat regelmäßig zu überprüfen und kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind, ob die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 eingehalten werden und ob die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 verstoßen, kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Geschäftsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Geschäftsstelle untersagen.
(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der Aufgabenerfüllung festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Abs. 4 erfolglos geblieben sind.
(6) Die Ermächtigung kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird.
(7) Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat sich der gemäß Abs. 1 Ermächtigte jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über den Antrag abzusprechen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 102/2017)
(9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten vereinbarungsgemäß zufällt, an eine vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur beauftragte Stelle zu überweisen, die daraus nach einem vereinbarten Schlüssel die Anteile des Kartenpersonalisierers und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bestreiten und den Restbetrag dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu überweisen hat.
§ 102b KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 102b Zentrales Register für Kontrollgerätekarten
…gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. (3) In das Kartenregister sind einzutragen: 1. über Werkstattkarten: a) Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967 , b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde, c) Plombierungszeichennummer, d) Werkstattkartennummer, e) Tag des Beginns und des Ablaufs der…
§ 102a Fahrerkarte
…zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung…
§ 103b Unternehmenskarte
…Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Werden für ein Unternehmen mehrere Unternehmenskarten beantragt, ist im Antrag glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen diese benötigt…
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