§ 102b Zentrales Register für Kontrollgerätekarten — KFG 1967
(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register für Kontrollgerätekarten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu führen. Im Register werden die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte (§ 24 Abs. 8), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer Kontrollstelle (§ 123a) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag zurückgezogen wurde.
(2) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur haben die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(3) In das Kartenregister sind einzutragen:
1. über Werkstattkarten:
a) Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,
b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,
c) Plombierungszeichennummer,
d) Werkstattkartennummer,
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten,
h) der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Werkstattkarte (in Schlagworten);
2. über Fahrerkarten:
a) Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,
b) Fahrerkartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
d) ausstellende Einrichtung,
e) Führerscheinnummer, inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,
f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten,
g) der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Fahrerkarte (in Schlagworten);
3. über Unternehmenskarten:
a) Name des Unternehmens sowie Anschrift,
b) Unternehmenskartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
d) ausstellende Einrichtung,
e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,
f) der Grund für die Entziehung der Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);
4. über Kontrollkarten:
a) Name der Behörde sowie Anschrift,
b) Kontrollkartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,
d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.
(4) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten.
(5) Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.
(6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(6a) Weiters sind vom zentralen Register für Kontrollgerätekarten Auskünfte betreffend Fahrerkarten aus anderen Staaten im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, zu erteilen.
(7) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.
§ 102a KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 102a Fahrerkarte
… (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte…
§ 123a Kontrollkarte
…Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte…
§ 103b Unternehmenskarte
…Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte vorliegen und ob die…
§ 24 Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
…Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt…
§ 5 KonGeV · KonGeV · Kontrollgerätekartenverordnung
§ 5 Speicherung von Verfahrensdaten
…Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden: 1. über Fahrerkarten: a) Anschrift, b) Zustelladresse, c) Produktionsauftragsnummer, d) Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen, e) bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß §…
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