(1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 48 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zu verwenden.
(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
(2a) Insoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.
(2b) Ab dem Jahr 2024 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 20 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 140 Millionen Euro unterschreitet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 74/2019)
(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.
Rückverweise
KatFG 1996 · Katastrophenfondsgesetz 1996
§ 7
…Jänner 1996 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. (2a) § 3 samt Überschrift und § 5…
§ 5 Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
…November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 140 Millionen Euro unterschreitet. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 74/2019) (4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs…
§ 5a Schäden an Landesstraßen
…Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen. (5) Soweit die Mittel gemäß Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. § 5 Abs. …