(1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.
(2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 60 Geschäftsverteilung
…zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten. (2) § 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer…